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Opferschutz und Privatbeteiligung am Strafverfahren
Die Anschlusserklärung über eine Privatbeteiligung des/der Geschädigten am Strafverfahren ist vom zuständigen Gericht zurückzuweisen, wenn nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist.
Hinzugefügt am 13.04.2012 von doktorweb1 | Details