Opferschutz und Privatbeteiligung am Strafverfahren
Die Anschlusserklärung über eine Privatbeteiligung des/der Geschädigten am Strafverfahren ist vom zuständigen Gericht zurückzuweisen, wenn nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung nicht (mehr) gegeben ist.
Hinzugefuegt am 13.04.2012 doktorweb1 || Link melden