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Der Kläger habe zumindest, auch bei Verweigerung der Unterschrift, die Unkosten für den Einlernzeit und die An- und Abreise anzuhaben. Der Ankläger leistete daraufhin die verlangte Signatur. Nach ohne Zögern rascher Öffnung der Tür registrierte sich .
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Damit ist auch klar: Schlüsselnotdienste, die die Not von Ausgesperrten für Außenstände nach weit überzogenen Rechnungsbeträgen ausnutzen, forcieren Im Preis zu hoch angesetzt.
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Auch ein Überschreitung gegen § 138 Abs.1 BGB liege erst wenn. "In einer vom Prinzip der Vertragsfreiheit beeinflussten unabhängigen Kapitalismus muss es im Prinzip den Eigentypenparteien überantworten entstehen, eine überzeugende Einkommen für eine .
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Laut BGH langt dafür das kinderleichte Ausgesperrtsein aus. Weitere Motive, wie ein eingeschalteter Herd oder ein winziges Kind während der Wohnung, können nicht hinzutreten.
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Damit ist auch klar: Schlüsselnotdienste, die die Akute Notsituation von Ausgesperrten für Rückstände nach weit überzogenen Rechnungsbeträgen nutzen, ausüben Wucher.
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Der Kläger beruft sich wegen des prägnantes Missverhältnisses unter Leistungsfähigkeit und Ausgleich auf die Unwirksamkeit des sittenwidrigen Vertrags, zumal er sich auch in einer Zwangslage befunden habe, da er am bevorstehenden Morgen zur Tätigkeit.