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Rechtsanwalt Normann Hofstätter – Entschädigung bei Bauarbeiten laut Mietrechtsgesetz
Gemäß § 8 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, haben MieterInnen alle Arbeiten des Vermieters zuzulassen, die sogenannte Duldungspflicht. Werden diese Arbeiten jedoch nicht schonend durchgeführt und damit das Mietrecht schuldhaft verletzt, steht MieterInne.
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Hinzugefügt am 05.09.2012 von Manot | Details