Schutz vor häuslicher Gewalt - Rechtsanwalt Kanzlei Normann Hofstätter Wien
Bei häuslicher Gewalt steht es der/dem Gefährdeten frei, ob ein einstweilige Verfügungen nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend gemacht wird.
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Hinzugefuegt am 07.05.2012 Manot || Link melden