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Beaufsichtigungspflicht eines Hundes – Haftung des Tierhalters
Ein objektiver Sorgfaltsverstoß ist für die Haftung eines Tierhalters ausreichend. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt nach der Entscheidung des OGH vom 29.5.2013, 2 Ob 167/12s (= Zak 2013/476) nicht vor, wenn ein grundsätzlich gutmütiger und a.
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Hinzugefügt am 31.01.2014 von Manot | Details